AGB

AGB-GMRM_01-03

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Glaserei & Metallbau Rottweiler - Martin,

Schwenningerstr. 26, D-78652 Deißlingen

Datum 01/2003

Diese Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil zu allen Angeboten, Verträgen und Auftragsbestätigungen

I. Geltungsbereich

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin dienen zur Verwendung gegenüber

- einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

 

- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

 

2. Für alle Lieferungen und Leistungen von Maschinen, sowie deren Zubehör, Fenster, Türen, Sonnen- und Insektenschutz, Glas-, Holz-, Kunststoff- und Metallprodukte gelten – so weit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist – ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen oder ergänzende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers, eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

Der Besteller anerkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als für ihn verbindlich, auch wenn seine Bestellung oder vorausgegangener Schriftverkehr widerspricht und auf eigene Bedingungen verweist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Geschäfte mit dem Besteller. So weit nichts anderes vereinbart gelten sie auch für die Lieferung von Ersatzteilen und für Montagearbeiten.

II. Angebot, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote, sowie die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur dann für einen Vertragsabschluss maßgeblich, wenn sie ausdrücklich als verbindliches An-gebot bezeichnet sind. Im Übrigen sind unsere Angebote freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ein Vertragsabschluss ist rechtswirksam dann zu Stande gekommen, wenn er von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Auftragsbestätigung bestätigt wird und diese dem Besteller zugegangen ist. So weit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Evtl. bereits erbrachte Gegenleistungen werden zurückerstattet.

3. Bestellt der Besteller auf elektronischem Wege, sind wir nicht verpflichtet, die Bestellung auf elektronischem Wege zu bestätigen. Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin ist auch nicht verpflichtet, technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Besteller Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, bestimmte Informationen zum Vertrag dem Besteller vor Abgabe seiner elektronischen Bestellung ebenfalls auf elektronischem Wege mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass unsere üblichen Vertragskonditionen, einschließlich unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin Homepage unter www.metallbau-rottweiler.de abgerufen werden können. So weit wir die elektronische Bestellung mit einer Lieferung bestätigen, sind die Vertragsbestimmungen dieser Bestellung in abrufbarer und wiedergabefähiger Form gespeichert.

III. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unser schriftlich oder in elektronischer Form abgegebener Liefer-schein maßgebend und allein verbindlich. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen werden von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin ebenfalls schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt.

2. Sämtliche dem Lieferschein zu Grunde liegenden Unterlagen wie Berechnungen, Zeichnungen, Kalkulationen und technische Angaben sind nur als Annäherungswerte zu verstehen und stellen grundsätzlich keine Garantieversprechen im Rechtssinne dar, es sei denn, sie sind in dem Lieferschein ausdrücklich als solche bezeichnet.

3. Teilleistungen sind zulässig.

4. Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin darf technische Änderungen, die zur Verbesserung führen, vornehmen, so weit diese keine Preiserhöhungen bewirken.

5. Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und alle technischen Unterlagen – auch in elektronischer Form – sind als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und dürfen weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt, noch schriftlich Dritten zugänglich gemacht wer-den. Sie sind auf Verlangen herauszugeben oder zu löschen. Gleiches gilt für überlassene Software.

IV. Preis, Zahlung und Zahlungsverzug

1. Die angebotenen Preise sind bindend und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Deißlingen, unversichert und ausschließlich Verladung und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. So weit nicht gesondert vereinbart, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug an die von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin genannte Zahlstelle, spätestens innerhalb von 10 Tagen, zu leisten und zwar:

1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,

2/3 sobald Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin dem Besteller mitteilt, dass die Hauptteile versandbereit sind.

3. Die Fälligkeit der Teilbeträge tritt mit Zugang unserer gem. Ziff. 2. gestellten Rechnungen beim Besteller ein und ist dann sofort zahlbar.

Zahlungsverzug tritt mit Mahnung nach Fälligkeit ein, ohne Mahnung 10 Tage nach Fälligkeit.

4. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig, es sei denn sie sind rechtskräftig festgestellt.

6. Wird uns eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Bestellers bekannt, kann Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin ganz oder teilweise, abweichend von Ziff. 2., Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

V. Probematerial und Messmittel

Der Besteller stellt sowohl das zum Einrichten der Maschinen notwendige Probematerial in genügender Menge, wie auch die für die Prüfung der Teile benötigten Messmittel kostenlos zur Verfügung und liefert diese bis spätestens zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Termin (eintreffend) an Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin. Die Kosten für die Lieferung (Fracht, Verzollung, Versicherung, Steuern und Abgaben jeglicher Art) gehen zu Lasten des Bestellers.

VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien rechtzeitig geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen technischen oder behördlichen Unterlagen oder Genehmigungen sowie Mu-sterteile, Rohlinge und Messinstrumente oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, so weit Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin Werk in Deißlingen verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. So weit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen in Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hin-dernisse, die außerhalb des Willens von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin liegen, sowie solche Hindernisse, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5. Keine Verzugsentschädigung ist geschuldet für verspätete Lieferungen von Fremdlieferanten, die vom Besteller vor-geschrieben oder mit ihm vereinbart wurden.

6. Wird der Versand oder die Fertigstellung aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, so hat der Besteller dennoch die vom ursprünglichen Lieferzeitpunkt abhängi-gen Zahlungen zu leisten. Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin ist dann zur Einlagerung des Liefergegenstandes berechtigt und kann mindestens 0,5 % des Verkaufspreises pro Monat als Kosten der Einlagerung in Rechnung stellen. Zur Geltendmachung von nachweislich höheren Kosten ist Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin berechtigt.

7. Bei jedem Verzug des Bestellers mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ist Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin über die Ansprüche nach Ziff. 6 hinaus berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und/oder den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern und/oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des durch die Nichterfüllung erlittenen Schadens zu verlangen. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 % des Auftragswerts, vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Schadens. Der Schaden wird mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. Diese Regelung gilt auch im Falle des Vertragsrücktritts bei einem bereits in Fertigung befindlichen Lieferauftrag. Dem Besteller steht das Recht zu nachzuweisen, dass ein solcher Schaden nicht oder in dieser Höhe nicht entstanden ist.

VII. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anlieferung, Aufstellung und Einrichtung übernommen hat.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Versendung durch Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Besteller verpflichtet sich zum Nachweis des vereinbarten Eigentumsvorbehalts an den Vertragsgegenstand auf Verlangen eine Urkunde zu erstellen, in welcher der Eigentumsvorbehalt verbrieft ist, und diese Urkunde Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin auszuhändigen.

Auf Verlangen von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin, sowie im Falle eines Insolvenzantrags des Bestellers ist der unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstands nach außen hin sichtbar mit „im Eigentum der Fa. Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin“ zu kennzeichnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforder-lich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten kontinuierlich durchzuführen.

3. Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen so-wie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5. Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 bis 4 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand heraus zu verlangen.

6. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

7. Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstands durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

IX. Abnahme

1. Die Maschinenabnahme erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarung als Vorabnahme nach Meldung der Versandbereitschaft im Hause Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin sowie als Endabnahme nach Installation und Einrichtung beim Besteller.

Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass die baulichen Voraussetzungen für die Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes bei ihm gegeben sind.

Im Übrigen richtet sich die Abnahme nach den „Bedingungen für das Maschinenabnahmeverfahren“ von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin und wird in einem Protokoll festgehalten.

Bei fehlgeschlagener Abnahme hat Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin das Recht, den Liefergegenstand zu überprüfen und in angemessener

Frist nachzuerfüllen, um sodann erneut eine Abnahme vorzunehmen.

Unerhebliche Mängel oder Funktionsstörungen, welche die Funktionstüchtigkeit der Maschine nicht wesentlich beein-trächtigen, werden von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin kurzfristig behoben. Wegen solcher Mängel darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

Die Abnahme gilt im Übrigen als erfolgt, wenn die Prüfung aus Gründen, welche Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird oder der Besteller die Abnahme grundlos verweigert. Die Abnahme gilt in diesem Falle auf denjenigen Zeitpunkt erfolgt, in welchem Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin dem Besteller die Abnahmebereitschaft schriftlich angezeigt hat, oder in welchem der Besteller die Maschine erstmals in Betrieb nehmen könnte. Sie gilt darüber hinaus in jedem Falle als erfolgt, wenn der Besteller den Vertragsgegenstand vorbehaltslos in Betrieb genommen hat.

X. Gewährleistung und Nichterfüllung

1. Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin leistet, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, für Mängel am Liefergegenstand zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft heraus-stellen. Die Feststellung solcher Mängel ist Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin unverzüglich schriftlich zu melden. Ausgewechselte Ersatzteile gehen in das Eigentum von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin über und sind herauszugeben.

2. Zur Vornahme aller Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin notwendig erscheinenden Nacherfüllungshandlungen hat der Besteller nach Verständigung mit Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Ab-wehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin sofort schriftlich zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, längstens innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Ab-sendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin – so weit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 2 dieser Bestimmung).

8. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nach-lässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, un-geeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin zu verantworten sind.

9. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung enthaltene Produktbeschreibung von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes dar.

10. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

11. Vorstehend benannte Regelungen zur Gewährleistung wegen eines Sachmangels gelten sinngemäß auch für die Gewährleistung auf Grund eines Rechtsmangels.

XI. Haftung

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen sind oder deren Abwesenheit Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefergegenstands, so weit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertrags-pflichten haftet Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin nicht.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin Arglist vorwerfbar ist.

XII. Softwarenutzung

So weit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, über-setzen oder von dem Objektcode in den Quellencode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden dabei keine Anwendung.

2. Gerichtsstand ist der für Deißlingen jeweils zuständige Gerichtsort, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Glaserei & Metallbau Rottweiler- Martin ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

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